Tipps rund um die Feuerwehr

Auf dieser Seite wollen wir Ihnen Tipps rund um die Feuerwehr zur Verfügung stellen

TIPPS im Umgang mit Wespen I Bienen I Hornissen

 Ein Handlungsbedarf wird in jeden Einzelfall genau geprüft. Vor einer Umsiedlung oder sogar Vernichtung der Tiere sind andere Möglichkeiten zu bedenken. Alle heimischen Tiere genießen einen allgemeinen Schutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Tiere dürfen nicht ohne vernünftigen Grund gefangen oder getötet werden. Hornissen sind darüber hinaus besonders geschützt.

Wespen, Bienen und Hornisse können nur durch geschultes Personal und besonderen Gegebenheiten umgesiedelt werden.

Weiter Informationen finden Sie hier:

https://www.bodenseekreis.de/fileadmin/03_umwelt_landnutzung/naturschutz/downloads/horn_wespen_flederm/infoblatt_hornissen_und_wespen.pdf



Das können Sie tun:

  • Halte zum Nest einen gewissen Abstand.

  • Eine Stellwand verändert eventuell die Ein – und Ausflugschneise.

  • Fliegengitter vor dem Fenster verhindern ein Einfliegen.

  • Mache ruhige Bewegungen um die Tiere nicht zu reizen.

  • Laufe im Garten nicht barfuß wenn Fallobst herumliegt.



Wir die Feuerwehr Deggenhausertal verweisen an die nachfolgend genannten Stellen:

 

https://www.bodenseekreis.de/umwelt-landnutzung/natur-landschaftsschutz/wespen-hornissen-fledermaeuse/

TIPPS zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Das Verbrennen pflanzliche Abfälle führt erfahrungsgemäß zu erheblichen Rauchentwicklungen und Luftverunreinigungen. Bei trockenen Wetter besteht sogar die Gefahr einer weiteren Ausbreitung auf umliegende Flächen.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Privaten Gärten und/oder Grundstückbesitzern ist grundsätzlich nicht gestattet. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren oder über die Biotonne bzw. über die Recyclinghöfe oder über die Entsorgungszentren zu entsorgen.

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in der Land- und Forstwirtschaft ist in der „Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb der Abfallanlagen“ geregelt. Das Verbrennen ist nur erlaubt, sofern die pflanzlichen Abfälle nicht anderweitig ordnungsgemäß verwertet werden können, zum Beispiel durch Unterflügen, kompostieren, etc.

Beachte folgende Voraussetzungen:

  • Keine Verbrennung zwischen Sonnenuntergang und –aufgang

  • Keine Verbrennung bei starkem Wind und Inversionswetterlagen.

  • Die Abfälle sollten trocken sein, um möglichst wenig Rauch zu entwickeln.

  • Der Verbrennungsvorgang sollte ständig unter Kontrolle von Erwachsenen sein.

  • Um Rauchentwicklung als Verkehrshindernis oder gefahrbringenden Funkenflug zu vermeiden sind die Verbrennungen folgende Abstände einzuhalten.

    • 100 Meter von Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen

    • 100 Meter zu Wald (§41, Abs.1 LWaldG)

    • 50 Meter zu Gebäuden und Baumbestand bzw. Hecken

    • 30 Meter zu eigenen Waldbesitz (§41, Abs.2 LWaldG)

    • Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstelle und bei Eintritt der Dunkelheit erloschen sein.

  • Um bei Brandmeldungen Dritter nicht unnötig einen Feuerwehreisatz auszulösen, ist das Verbrennen rechtzeitig vorher anzuzeigen. Der Feuerwehreinsatz ist in diesem Fall immer kostenpflichtig für den Verursacher.

Das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle ist nach §2 Abs. 3 dem Bürgermeisteramt der Gemeinde rechtszeitig vorher anzuzeigen.

Die Anmeldung muss folgenden Inhalt haben:

    • Kontaktdaten des Verantwortlichen

      • Name und telefonische Erreichbarkeit

    • Standort, an dem die pflanzliche Abfälle verbrannt werden

      • Flurstück-Nummer, Gewann, Straße

    • Was soll verbrannt werden

Wir die Feuerwehr Deggenhausertal und auch die integrierte Leitstelle können kein Feuer genehmigen. Wir haben auch keinen Einfluss auf die Anmeldung.

 

https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/oe9/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-PflAbfVBWV3P2&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-PflAbfVBWV3P2

 

Verstöße gegen die Verordnung zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeld geahndet werden.